ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Bei Auftragerteilung werden die zur Anfertigung der Werbefläche erforderlichen Angaben und Unterlagen übergeben oder spätestens 8 Tage nach Auftragserteilung übersandt.
2. netto marketing ist nicht verpflichtet, Vorlagen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Besteller trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit, der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Er stellt netto marketing von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung derartiger Verträge gegen netto marketing erwachsen. Für die Wiedergabe von Firmenlogos, Zeichnungen und Bildern sind vom Besteller reprofähige Vorlagen bzw. Fotos zu liefern. Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig, so können sie vom Auftragnehmer, zum ortsüblichen Stundensatz für Grafiker, erstellt werden. Vorlagen aus dem eigenen Grafikarchiv stellt netto marketing kostenlos zur Verfügung.
3. a) Fehler im Text werden unter der Vorraussetzung korrigiert, dass der dem Auftraggeber übersandte Korrekturabzug innerhalb einer Prüfungs- und Korrekturfrist von 8 Wochentagen wieder dem Auftragnehmer zugeht, wobei für die Absendung des Korrekturabzuges durch den Auftraggeber der Poststempel entscheidet.

b) Vom Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist gewünschte Änderungen, d.h. die von einer ursprünglichen Vorlage bzw. von der dem Auftragnehmer überlassenen Gestaltung abweichen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern die Änderung technisch überhaupt noch durchführbar ist. 

c) Kommt der Korrekturabzug nicht fristgemäß zum Auftragnehmer zurück, gilt die Werbefläche nach Inhalt und Form zur Produktion freigegeben.

d) Stell! der Auftraggeber keine oder keine exakten fertigen Vorlagen zur Verfügung oder macht er von seiner Korrek­turmöglichkeit keinen Gebrauch, so ist die Beanstandung einer solchen nach dem vorhandenen Material bzw. nach § 2 veröffentlichten Anzeige kein Mangel, den der Auftragnehmer zu verantworten hat.

e) Erhält der Auftragnehmer die Werbeunterlagen nicht fristgemäß, können keine Korrekturen mehr berücksichtig werden. 

f) Soweit nicht gesondert schriftlich festgehalten, ist ein bestimmter Ersterscheinungstermin nicht vereinbart. Die Bear­beitung beträgt max. 12 Monate nach Auftragserteilung.

4. In Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb von 8 Tagen rein netto fällig. Als Kostensatz bei Rückbelastung des Bankeinzuges werden pauschal 10,- € berechnet, nebst Verwaltungsaufwand für außergerichtliche Mahnverfahren.
5. Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Die vertraglich vereinbarte Werbelaufzeit beginnt mit der Anbringung am Markt.
6. Drucktechnisch bedingte Farbabweichungen von einer vereinbarten Farbkarte berechtigen nicht zur Reklamation.
Im Übrigen sind farbliche Vereinbarungen und farbliche Sonderwünsche nur dann wirksam, wenn diese auf dem Anzei­genauftrag oder auf dem Blatt„ Layout-Vorgaben“ aufgeführt sind.
7. Kann der Auftraggeber die Werkvergütung mit Abschlagsbeträgen bezahlen und kommt er mit einer dieser Teilzahlungen ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Verzug, wird die jeweilige Restforderung sofort fällig.
8. Werbeunterlagen werden – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – nur auf Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt. Die Aufbewahrung endet 3 Monate nach Rechnungsstellung zum Beginn der Werbung.
9. Soweit vom Auftraggeber keine Mitbewerber namentlich ausgeschlossen sind und vom Auftragnehmer lediglich ein allgemeiner Konkurrenzausschluss zugesagt und schriftlich bestätigt ist, bezieht sich dieser nur auf den Hauptzweck der Firma des Auftraggebers und nicht auf evtl. noch in der Werbefläche erwähnte Nebentätigkeiten. Hauptzweck der Firma des Auftraggebers ist im Zweifelsfall derjenige, der groß gedruckt bzw. an erster Stelle steht. Bei nachgewiesenem Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzausschluss hat der Auftraggeber Anrecht auf einen Preisnachlass. Eine weitere Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
10. Dem Auftragnehmer ist gestattet, die Ausführung des Werbeauftrages auf Dritte zu übertragen.
11. Kündigt der Auftraggeber vor Vollendung des Werkes, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendun­gen erspart (§ 649 BGB).
12. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übri­gen unberührt. Sollte eine Bedingung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist diese durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nahekommende Regelung zu ergänzen.
13. Als Gerichtsstandort zwischen Kaufleuten, deren Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge­reichten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, bedingt durch den Sitz von netto marketing, Neuruppin als vereinbart.
14. Sollte innerhalb von 12 Monaten der Vertrag aus Gründen nicht durchführbar sein, die netto marketing nicht zu vertreten hat, befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug und es erfolgt eine Abrechnung nach § 642 BGB.
15. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zu sechs Sichtprüfungen pro Jahr zur Erfüllung des Werbezwecks vorzunehmen. Mängel der Werbung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind schriftlich anzuzeigen und werden innerhalb von vier Wochen nachgebessert.