ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Media Marketing Wittstock zur ausschließlichen
Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Media Marketing Wittstock, am
Hühnerberg 1, 16909 Wittstock/Dosse vertreten durch Inhaber Andreas Zühlke und
den Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese AGB gelten insbesondere
für Verträge über digitale Marketingprodukte und Dienstleistungen, namentlich
die Schaltung von Bildschirmwerbung. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung oder Auftragserteilung des
Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne
dass die Media Marketing Wittstock in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
muss.
1.2 Diese nachfolgenden AGB gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, werden
nicht Vertragsbestandteil – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie der Media
Marketing Wittstock bekannt werden -, es sei denn, die Media Marketing
Wittstock stimmt der Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ausdrücklich
schriftlich zu.
1.3 Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Media
Marketing Wittstock in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder
ergänzender Bedingungen eines Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Eigene AGB des Kunden gelten daher nicht, auch wenn die Media
Marketing Wittstock diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen
mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben
in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen
ist in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung
der Media Marketing Wittstock maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in
Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder
Minderung), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.
1.6 Die Media Marketing Wittstock behält sich vor, die
vorliegenden AGB zu ändern. Über Änderungen oder Modifizierungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen informiert die Media Marketing Wittstock den Kunden
rechtzeitig vor deren in Kraft treten. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung oder
Modifizierung, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als genehmigt.
Akzeptiert der Kunde die geänderten Bedingungen nicht, steht der Media
Marketing Wittstock ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu.
Dieses Kündigungsrecht kann von der Media Marketing Wittstock innerhalb von
vier Wochen nach Widerspruch des Kunden ausgeübt werden.
1.7 Die Beauftragung der Media Marketing Wittstock und die
von ihr vertriebenen Produkte und Leistungen stehen ausschließlich Unternehmern
i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen, Gewerbetreibenden sowie
Selbstständigen bzw. Freiberuflern zu. Schließt ein Verbraucher durch
irreführende Angaben einen Vertrag mit der Media Marketing Wittstock ab, kann
er sich auf spezifische Verbraucherrechte nicht berufen.
1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben
nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert
oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Werbeprodukte
2.1 Die Media Marketing Wittstock bietet Kunden
verschiedene, nachfolgend im Einzelnen aufgelistete Marketingprodukte und Dienstleistungen
an.
Bildschirmwerbung, Erstellung von Grafiken & Erstellen
von Werbeanzeigen.
2.2 Bildschirmwerbung: Die Media Marketing Wittstock bietet
die Ausstrahlung von Werbespots auf Werbebildschirmen in vom Kunden
ausgewählten verfügbaren Standorten an.
2.3 Erstellungen von Grafiken: Die Media Marketing Wittstock
bietet für die Anzeigengestaltung auch unter Einbindung externer Dienstleister
die Produktion von Werbespots an.
2.7. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten unter Ziff.
6 dieser AGB.
3. Vertragsschluss
3.1. Die Angebote der Media Marketing Wittstock sind
freibleibend und unverbindlich.
3.2. Die Bestellung bei der Media Marketing Wittstock ist
ein bindendes Angebot des Käufers. Die Media Marketing Wittstock ist
berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen oder die Leistung innerhalb dieser Frist zu
erbringen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Leistung. Auftragsbestätigungen ergehen
an die vom Kunden in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden
Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.
3.3. Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt,
Bestellungen von Kunden abzulehnen, sofern der Inhalt des gewünschten Produkts
gegen gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien der Werbewirtschaft verstößt.
3.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
der Media Marketing Wittstock und Kunden ist der schriftlich geschlossene
Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen
der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.5. Vertragsgegenstand sind nur die in der
Auftragsbestätigung genannten Leistungen der Media Marketing Wittstock. Für
zusätzliche Leistungen ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, diese
gesondert in Rechnung zu stellen.
4. Preise und Rabatte
4.1. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste der Media Marketing Wittstock. Die Preise sind, soweit nichts
anderes vereinbart ist, Netto monatspreise. Änderungen der Preisliste bleiben
der Media Marketing Wittstock vorbehalten. Sofern sich aus den direkten
Auftrags- und Vertragsunterlagen mit dem Kunden nichts anderes ergibt, gelten in
Bezug auf Preisangaben nachstehende Regelungen: Alle angeführten Preise sind in
EURO ausgewiesen, sind Netto-Preise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer.
4.2. Rabatte werden ausschließlich auf den Nettogesamtbetrag
für die Werbemaßnahme gewährt, andere Leistungen bleiben davon unberührt.
4.3. Bei monatlicher Zahlungsweise ist ein
Ratenzahlungszuschlag von 5 % auf den Jahresnettopreis zu entrichten.
4.4. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise ist ein
Ratenzahlungszuschlag von 2 % auf den Jahresnettopreis zu entrichten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Werbeschaltungen: Einmalzahlungen werden vor
Vertragsbeginn fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise sind vor Vertragsbeginn
50% und bei vierteljährlicher Zahlungsweise 25 % des Jahrespreises zur Zahlung
fällig. Ist die Vertragslaufzeit nicht länger als sechs Monate, ist der
Gesamtbetrag ebenfalls bei Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Einmalige
Leistungen wie Contentproduktion und Einrichtungsgebühren sind nach
Beauftragung sofort zur Zahlung fällig.
5.2. Soweit sich aus Ziff. 5.1. nichts Abweichendes ergibt,
sind die Leistungen der Media Marketing Wittstock im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3. Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Media
Marketing Wittstock berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Media
Marketing Wittstock über den Betrag verfügen kann.
5.5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 5.2. kommt der
Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch die Media
Marketing Wittstock bedarf. Der vertraglich vereinbarte Preis ist während des Verzugs
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Media
Marketing Wittstock behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden
alle übrigen Forderungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es
einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Media Marketing Wittstock ist
damit insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen berechtigt, den gesamten für
die restliche Vertragslaufzeit noch offenen Rechnungsbetrag auf einmal und
sofort fällig zu stellen.
5.7. Die Media Marketing Wittstock behält sich das Recht
vor, Forderungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Käufer angezeigt.
5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind
oder diese unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, sofern es
sich bei den Gegenforderungen nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche
handelt.
5.9. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Media Marketing
Wittstock berechtigt, Bildschirmwerbung nicht durchzuführen. Der
Zahlungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Allgemeines: Für die Qualität und den Inhalt der
gezeigten Informationen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Der Kunde hat die von ihm zur Verfügung zu stellenden Daten
und Inhalte absprachegemäß, ordnungsgemäß und fristgemäß der Media Marketing
Wittstock beizubringen und in für die weitere, vertragsgemäße Verwendung geeigneter
Form zu übermitteln. Der Kunde hat sich hierbei an von der Media Marketing
Wittstock gemachte Vorgaben zu halten. Wegen der Folgen einer nicht
rechtzeitigen Übersendung der Daten oder der Freigabeerteilung zur Ausstrahlung
der Werbemaßnahme wird auf die Regelung in Ziff. 8 verwiesen.
6.2. Mitwirkungspflichten Bildschirmwerbung. Im Rahmen der
gebuchten Produkte ist die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich, dass
die zur Werbeausstrahlung benötigten Geschäftsdaten sowie Bildmaterial zur
Verfügung gestellt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den
Kunden lässt die Zahlungspflichten des Kunden nach Ziff 5 unberührt.
7. Werbeinhalte
7.1. Der Kunde ist für die bereit gestellten Inhalte sowie
deren Nutzung im Rahmen der beauftragten Leistung(en), insbesondere
hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit, deren Aktualität sowie deren
rechtlicher Zulässigkeit ausschließlich alleine verantwortlich.
7.2. Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange,
insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-,
datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrags in
eigener Verantwortung zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche
Pflichtangaben in Bezug auf die Inhalte.
7.3. Unzulässig sind Werbeinhalte, die im Widerspruch zu
geltenden Gesetzen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt der gewünschten Werbemaßnahme:
gegen das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das
Betäubungsmittelgesetz sowie das Gesetz zum Jugendschutz verstößt, politische
oder religiöse Aussagen enthält, nationalsozialistische oder kommunistische
Propaganda beinhaltet, rassistische oder menschenverachtende Aussagen
beinhaltet, pornografische oder sexuell anstößige Aussagen oder Bilder enthält,
Aufrufe zur Gewalt oder Gewaltverherrlichung beinhaltet, Antragsveröffentlichung
im Namen von Dritten enthält, die Rechte Dritter – jeglicher Art, insbesondere
das Persönlichkeitsrecht – verletzt.
7.4. Der Media Marketing Wittstock obliegt in keiner Weise
eine Prüfungspflicht hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten
Inhalte.
7.5. Bestehen bei Durchführung der Leistungen durch die Media
Marketing Wittstock wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der Daten,
Werbemaßnahmen oder der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen begründete
rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Inhalte oder erweisen sich die
Informationen oder die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung in
Ziff. 7.2. und 7.3., ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, die
Werbemaßnahmen zu beenden und entsprechende Inhalte und Daten unverzüglich zu zu
entfernen. Die Zahlungspflichten nach Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt. Die Media
Marketing Wittstock muss sich im Falle der Beendigung einer Werbemaßnahme
jedoch den Betrag anrechnen lassen, den sie sich infolge der Nichtausführung
eines Auftrags erspart hat.
7.6. Ein Verstoß gegen die in Nr. 7.2. und 7.3.
aufgelisteten Inhalte berechtigt die Media Marketing Wittstock zur Kündigung
des bestehenden Vertrages über die Leistung mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Beendigung der Werbeausstrahlung bzw. der Löschung der Inhalte ohne, dass
dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht.
7.7. Der Vertriebspartner stellt die Media Marketing
Wittstock ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von solchen aus
Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen, frei.
7.8. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung für Werbekunden.
Das Bewerben von Produkten, die auch bei Edeka gehandelt werden, ist nicht
erlaubt. Geschieht dies trotzdem und passt der Kunde die Werbung nach
schriftlicher Aufforderung der Firma Media Marketing Wittstock nicht an, ist
die Media Marketing Wittstock berechtigt, den Spot aus der Sendeschleife zu
nehmen ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht.
8. Verzug bei Erbringung der Mitwirkungshandlungen (Ziff. 6)
8.1. Allgemeines. Soweit der Kunde bis zu dem im Vertrag
angegebenen Einsendeschluss seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 6 nicht
nachgekommen ist, insbesondere keine Informationen, digitale Daten oder
Unterlagen zu der beabsichtigten Werbemaßnahme geliefert
hat, ist die Media Marketing Wittstock auf Grund der dann vorliegenden
Unmöglichkeit der Schaltung der Werbemaßnahme von der Leistung frei, ohne dass
der Zahlungsanspruch der Media Marketing Wittstock dadurch beeinträchtigt wird.
8.2. Kampagnen / Werbebuchungen. Sollte der Kunde erst nach
Einsendeschluss die Werbematerialien liefern, ist die Media Marketing Wittstock
nur verpflichtet, zum nächstmöglichen Termin die Werbespots zu erstellen und
diese zu veröffentlichen. Sollten durch den verspäteten Eingang der
Werbematerialien Mehrkosten bei der Spoterstellung oder Spoteinstellung
entstehen, hat diese der Kunde zu tragen. Soweit der Kunde nur unvollständige
Informationen, digitale Daten oder Unterlagen liefert, ist die Media Marketing
Wittstock lediglich verpflichtet, die eingereichten Unterlagen und
Informationen zur Erstellung des Werbespots zu benutzen. Bei der Spoterstellung
sind zwei Korrekturläufe im Preis enthalten. Jeder weitere Korrekturlauf ist
für den Vertragspartner kostenpflichtig. Widerspricht der Kunde dem
übersendeten Entwurf des Werbespots nicht innerhalb der angegebenen Zeit, ist
die Media Marketing Wittstock zur Freischaltung zum Vertragsbeginn oder zum
nächstmöglichen Termin ermächtigt. Erhält der Kunde mehrere Entwürfe und erteilt
trotz Aufforderung keine Freigabe (Abnahmezeitpunkt) für einen bestimmten
Entwurf, ist die Media Marketing Wittstock nicht zur Einstellung eines Spots
verpflichtet, ohne, dass dies die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs beeinträchtigt.
9. Leistung durch Dritte
Die Media Marketing Wittstock ist dazu berechtigt sich zur
Erbringung der geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen. Der Kunde erklärt
sich hiermit mit der Beauftragung Dritter einverstanden. Ergänzend neben diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in diesen Fällen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Dritten, wenn diese gesondert angegeben sind.
10. Urheberrecht
Die im Rahmen von Aufträgen jeder Art erarbeiteten,
produzierten und gefilmten Inhalte einschließlich Entwürfe, Skizzen und
Konzepte sind als persönliche geistige Schöpfung der Media Marketing Wittstock
durch das Urheberrecht geschützt. Abänderungen und Vervielfältigungen der
Werbespots oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Media
Marketing Wittstock. Diese Regelung wird auch dann vereinbart, wenn die nach
dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfung nicht erreicht ist. Für alle
urheberrechtlich geschützten Leistungen von der Media Marketing Wittstock
erhält der Kunde ein Einfaches nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im
Rahmen des vertraglich vereinbarten Projektumfangs. Soweit im Rahmen der
Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter verwendet
werden sollen, wird Media Marketing Wittstock den Kunden vorab um sein
Einverständnis ersuchen und ihm gegebenenfalls beim Erwerb der Rechte unter[1]stützen.
11. Nutzungsrechte der Media Marketing Wittstock
11.1. Allgemeines Nutzungsrecht. Der Kunde räumt der Media
Marketing Wittstock in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang
unwiderruflich das unbeschränkte Recht hinsichtlich der zur Verfügung
gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen
Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der
Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch zukünftiger Nutzungsarten.
11.3. Die Media Marketing Wittstock darf den für die
Bildschirmwerbung erstellten Werbespot zu eigenen Werbezwecken kostenfrei
veröffentlichen. Zudem darf die MEDIA MARKETING WITTSTOCK ihre Kunden jederzeit
per E-Mail, Fax und Telefon kontaktieren, um ihnen allgemeine Informationen
zukommen zu lassen. Sollte der Vertragspartner mit den vorgenannten Punkten
nicht einverstanden sein, hat er dies schriftlich mitzuteilen.
12. Platzierung, Verfügbarkeit, Exklusivität der
Bildschirmwerbung
Die Werbemaßnahmen der Kunden im Rahmen der
Bildschirmwerbung erfolgen während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Rahmen
von Sendeschleifen, so dass sich jeder Spot grundsätzlich wiederholt. Die
Ausstrahlung erfolgt grundsätzlich nur während der Ladenöffnungszeiten, diese
können variieren. Einen Anspruch auf eine bestimmte Position des Werbespots in
einer Sendeschleife besteht nicht. Konkurrenzausschluss innerhalb einer
Sendeschleife oder eines Marktes ist ausgeschlossen. Es seiden es wird
schriftlich etwas anderes vereinbart.
13. Laufzeit, Vertragsanpassung, Kündigung
13.1. Laufzeit, ordentliche Kündigung. Die Laufzeit des
Vertrags ergibt sich aus dem konkreten Auftrag. Bei Verträgen von mindestens
einem Jahr, verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde den
Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit
schriftlich gegenüber der MEDIA MARKETING WITTSTOCK kündigt. Die
Hauptfälligkeit sprich das Ablaufdatum des Vertrages wird durch die Zugabe von
Gratismonaten nicht berührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt
hiervon unberührt.
13.2. Vertragsauflösung durch Abschlagszahlung. Die Aufgabe
der Geschäftstätigkeit des Kunden hat grundsätzlich keinerlei Einfluss auf das
Bestehen des Vertragsverhältnisses. Jedoch besteht bei Verträgen mit einer
Laufzeit ab 36 Monaten im Falle der vom Kunden nachgewiesenen Geschäftsaufgabe
die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung gegen eine Abstandszahlung. Als
Geschäftsaufgabe gilt nicht die Übertragung des Geschäfts auf einen
Rechtsnachfolger o. Ä.. Die Höhe der Abstandszahlung ergibt sich aus der
Differenz zwischen dem Preis der vertraglich vereinbarten Laufzeit und dem
Preis, der den Laufzeiten 36 Monate zugrunde liegt. Die Media Marketing
Wittstock stellt die jeweils gültigen Preislisten bei Verträgen über eine
Laufzeit von 36 Monaten auf Anfrage zur Verfügung. Die Vertragsaufhebung ist
zum Ende eines Vertragsjahres, jedoch frühestens nach Ablauf von 24 Monaten
möglich. Der Kunde hat den Wunsch auf Aufhebung des Vertrages innerhalb einer
Ausschlussfrist von 4 Wochen vor dem 24ten Monat bzw. 36ten Monat schriftlich
anzuzeigen sowie die entsprechenden Nachweise der Geschäftsaufgabe zu
überbringen. Leistet der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung des
genauen Preises durch die Firma Media Marketing Wittstock die Abstandszahlung
durch Überweisung, gilt das Vertragsverhältnis als beendet; andernfalls bleibt
der Vertrag so bestehen, wie er geschlossen wurde. Die Regelung zur
Abstandszahlung wird ebenfalls rückwirkend unwirksam, wenn der Kunde innerhalb
von 6 Monaten nach Geschäftsaufgabe das Geschäft wieder im selben Ort anmeldet.
13.3. Bildschirmwerbung. Grundlage für die Möglichkeit der
Ausstrahlung von Werbespots über Info TV sind die bestehenden Standortverträge
mit den Firmen, bei denen die Geräte aufgestellt sind. Die Vertragszeiten für
die Schaltungsaufträge sind insoweit an die Vertragslaufzeit für den Standortvertrag
angepasst. Verschiebt sich die Installation der Systeme in dem gebuchten Markt
aus Gründen, die die MEDIA MARKETING WITTSTOCK nicht zu vertreten hat, ist die Media
Marketing Wittstock berechtigt, den Vertragsbeginn der Werbespotschaltung
entsprechend anzupassen. Verzögert sich der Vertragsbeginn dadurch um mehr als
6 Monate, hat der Kunde das Recht, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen
nach Bekanntgabe der Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Besteht ein
Anspruch des Firmeninhabers auf vorzeitige Vertragsbeendigung bezüglich des
Standortvertrages, ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, eine
entsprechende Anpassung der Laufzeit des Schaltungsauftrages, mithin eine
Verkürzung der Laufzeit, vom Kunden zu verlangen. Insoweit steht der Media
Marketing Wittstock ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht gegenüber dem
Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsendes des Standortvertrages zu. Unbenommen
bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit zu vereinbaren, dass der
Schaltungsauftrag über einen anderen Standort bis zum regulären Vertragsende
fortgesetzt wird. Insoweit wird sich die Media Marketing Wittstock bemühen, dem
Kunden ein für ihn unverbindliches Angebot zu unterbreiten. Besteht zwischen
der Media Marketing Wittstock und dem Kunden ein Vertrag über mehrere
Werbeprodukte im Sinne von Ziff. 2, beschränkt sich das Sonderkündigungsrecht
der Media Marketing Wittstock ausschließlich auf den vom Kunden erteilten
Schaltungsauftrag. Die Wirksamkeit des zwischen der Media Marketing Wittstock
und dem Kunden bestehenden Vertrags im Übrigen bleibt insoweit unberührt. Endet
ein Schaltungsauftrag auf Grundlage eines von der Media Marketing Wittstock
ausgeübten Sonderkündigungsrechts, entfällt die mit dem Schaltungsauftrag
korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Kunden. Bereits geleistete
Zahlungen werden im Verhältnis der bis zum Ende des Schaltungsauftrags nicht in
Anspruch genommenen Leistungen anteilig pro rata temporis zurückerstattet.
13.4. Außerordentliche Kündigung. Der Media Marketing
Wittstock stehen die in Ziff. 1.6., 7.8. und 13.3. genannten Sonderkündigungsrechte
zu. Die Media Marketing Wittstock ist außerdem zu einer fristlosen Kündigung
des Vertrages sowie zur sofortigen Einstellung der zu erbringenden Leistung
berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund
liegt insbesondere vor: bei Verstoß gegen diese AGBs oder gegen zwingende
gesetzliche Bestimmungen, welche die Durchführung des Vertrags gefährden, bei
Zahlungsverzug des Kunden trotz Fälligkeit, wenn der Kunde nach erfolgter
Mahnung bzw. nach Fristsetzung der Zahlungsaufforderung weiterhin nicht nachgekommen
ist, und bei unterlassener Abholung bereitgestellter Daten nach entsprechender
schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch MEDIA
MARKETING WITTSTOCK.
13.5. Vergütungsanspruch bei fristloser Kündigung aus
wichtigem Grund. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die Media
Marketing Wittstock berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie
muss sichjedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
14. Datenverwendung nach Vertragsende
Nach Vertragsende – durch Laufzeitablauf oder Kündigung (Nr.
13) – besteht gegebenenfalls für den Kunden die Möglichkeit – je nach Leistung
– gegen Entrichtung einer entsprechenden Vergütung die zum Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung existierenden Leistungsergebnisse zu übernehmen und ohne
weitere Beteiligung bzw. Zutun von MEDIA MARKETING WITTSTOCK auf eigene Kosten
aufrechtzuerhalten bzw. weiterzuführen. Der Kunde hat dies der Media Marketing
Wittstock gegenüber innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Ferner hat der
Kunde in einem solchen Fall alle hierfür erforderlichen Handlungen und
Erklärungen selbstständig vorzunehmen bzw. abzugeben. Die Parteien werden dann
hierüber eine entsprechende Vereinbarung treffen. Andernfalls ist die Media
Marketing Wittstock berechtigt, die Werbespots einschließlich der darin
enthaltenen Inhalte zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde innerhalb
angemessener Frist nach Vertragsbeendigung der Media Marketing Wittstock nicht
mitteilt, ob er eine Übernahme beabsichtigt oder nicht.
15. Gewährleistungen
15.1. Allgemein
15.1.1 Mängel im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich
reproduzierbare Fehler, deren Ursache in den Leistungen von MEDIA MARKETING
WITTSTOCK oder in den Leistungen ihrer Produktpartner liegen. Ausdrücklich
keine Mängel liegen vor bei Nichtgefallen des Produkts trotz handwerklicher
Fehlerfreiheit; einer fehlenden, verspäteten, unzutreffenden oder
unvollständigen Veröffentlichung der vom Kunden zur Veröffentlichung frei gegebenen
Daten. Der Kunde wird der Media Marketing Wittstock und den Produktpartner bei
der Beseitigung tatsächlich auftretender Mängel oder Fehler nach Kräften
unterstützten.
15.1.2. Mängelanzeige. Offensichtliche Mängel hat der Kunde
schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche (7 Kalendertage) zu
rügen.
15.2. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung. Sollte bei
Instore-Werbemaßnahmen die angegebene Schaltanzahl/Jahr um mehr als 5 %
unterschritten werden, sind die Rechte des Auftraggebers in der Reihenfolge erst
auf Nachholung, dann auf Minderung begrenzt. Nur bei einer Unterschreitung um
mehr als 25 % gelten die gesetzlichen Vorschriften ohne Einschränkung. Eine
Nachholung ausgefallener Sendezeit und die Ausstrahlung von Gratismonaten
finden nach dem regulären Vertragsende statt und berühren damit nicht die
Grundvertragslaufzeit des Vertrages.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die Media Marketing Wittstock haftet in voller
Schadenshöhe nur bei eigener grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung.
16.2. Die Media Marketing Wittstock haftet vorbehaltlich
eines milderen Haftungsmaßstabs nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Ausgenommen
hiervon ist die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des typisch eintretenden und vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens
jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes. Diese Begrenzung auf den
Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens gilt bei leichter Fahrlässigkeit
auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem von der Media
Marketing Wittstock zu vertretenden Leistungsverzug oder einer von der Media
Marketing Wittstock zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beruht.
16.3. Die in Ziffer 16.1. genannten Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch leitende Angestellte oder
Erfüllungsgehilfen.
16.4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Media
Marketing Wittstock den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
17. Haftung bei höherer Gewalt, Streik
Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik wird
die Media Marketing Wittstock von ihrer Leistungsverpflichtung frei, soweit die
Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Lieferzeit in
angemessenem Umfang. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
18. Bonitätsauskünfte
Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, vor Annahme
eines Vertrages bzw. vor Durchführung einer Bestellung bei einer
Auskunftsstellen eine Auskunft einzuholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen
Verhaltens übermittelt die Media Marketing Wittstock diese Informationen an die
angefragten Auskunftsstellen. Bis zur endgültigen Abwicklung der
Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer
Ratenzahlungsvereinbarung oder der Gewährung eines Verfügungsrahmens, kann die Media
Marketing Wittstock ebenfalls Auskünfte einholen.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
19.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Media
Marketing Wittstock und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) finden auf
dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.
19.2. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises
sowie für sonstige Leistungen des Kunden wird, sofern schriftlich keine
abweichende Vereinbarung getroffen wird, der Sitz der Media Marketing Wittstock
vereinbart.
19.3. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs,
ist ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz der Media Marketing Wittstock Am Hühnerberg, 16909 Wittstock
Dosse. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
Die Media Marketing Wittstock ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage
am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtungen gemäß diesen AGB bzw. einer
vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu
erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
20. Sonstige Bestimmungen
20.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile
einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen
Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit
im Übrigen nicht berührt. Der Kunde und die Media Marketing Wittstock
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmun[1]gen bzw.
Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten
entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
20.2. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese
Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unbeschadet des §
305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses selbst.
20.3. Diese AGB ergänzen die zwischen der Media Marketing
Wittstock und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den
Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält,
geht der Vertrag den AGB vor.