Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Buchung von digitalen Werbebildschirmen im Supermarkt (genannt Info TV)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Media Marketing Wittstock zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Media Marketing Wittstock, am Hühnerberg 1, 16909 Wittstock/Dosse vertreten durch Inhaber Andreas Zühlke und den Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über digitale Marketingprodukte und Dienstleistungen, namentlich die Schaltung von Bildschirmwerbung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Media Marketing Wittstock in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.2 Diese nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie der Media Marketing Wittstock bekannt werden -, es sei denn, die Media Marketing Wittstock stimmt der Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Media Marketing Wittstock in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen eines Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Eigene AGB des Kunden gelten daher nicht, auch wenn die Media Marketing Wittstock diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Media Marketing Wittstock maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Die Media Marketing Wittstock behält sich vor, die vorliegenden AGB zu ändern. Über Änderungen oder Modifizierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert die Media Marketing Wittstock den Kunden rechtzeitig vor deren in Kraft treten. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung oder Modifizierung, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als genehmigt. Akzeptiert der Kunde die geänderten Bedingungen nicht, steht der Media Marketing Wittstock ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu. Dieses Kündigungsrecht kann von der Media Marketing Wittstock innerhalb von vier Wochen nach Widerspruch des Kunden ausgeübt werden.

1.7 Die Beauftragung der Media Marketing Wittstock und die von ihr vertriebenen Produkte und Leistungen stehen ausschließlich Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen, Gewerbetreibenden sowie Selbstständigen bzw. Freiberuflern zu. Schließt ein Verbraucher durch irreführende Angaben einen Vertrag mit der Media Marketing Wittstock ab, kann er sich auf spezifische Verbraucherrechte nicht berufen.

1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Werbeprodukte

2.1 Die Media Marketing Wittstock bietet Kunden verschiedene, nachfolgend im Einzelnen aufgelistete Marketingprodukte und Dienstleistungen an.

Bildschirmwerbung, Erstellung von Grafiken & Erstellen von Werbeanzeigen.

2.2 Bildschirmwerbung: Die Media Marketing Wittstock bietet die Ausstrahlung von Werbespots auf Werbebildschirmen in vom Kunden ausgewählten verfügbaren Standorten an.

2.3 Erstellungen von Grafiken: Die Media Marketing Wittstock bietet für die Anzeigengestaltung auch unter Einbindung externer Dienstleister die Produktion von Werbespots an.

2.7. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten unter Ziff. 6 dieser AGB.

3. Vertragsschluss

3.1. Die Angebote der Media Marketing Wittstock sind freibleibend und unverbindlich.

3.2. Die Bestellung bei der Media Marketing Wittstock ist ein bindendes Angebot des Käufers. Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder die Leistung innerhalb dieser Frist zu erbringen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Leistung. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Kunden in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.

3.3. Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, Bestellungen von Kunden abzulehnen, sofern der Inhalt des gewünschten Produkts gegen gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien der Werbewirtschaft verstößt.

3.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Media Marketing Wittstock und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3.5. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen der Media Marketing Wittstock. Für zusätzliche Leistungen ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Preise und Rabatte

4.1. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Media Marketing Wittstock. Die Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Netto monatspreise. Änderungen der Preisliste bleiben der Media Marketing Wittstock vorbehalten. Sofern sich aus den direkten Auftrags- und Vertragsunterlagen mit dem Kunden nichts anderes ergibt, gelten in Bezug auf Preisangaben nachstehende Regelungen: Alle angeführten Preise sind in EURO ausgewiesen, sind Netto-Preise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.2. Rabatte werden ausschließlich auf den Nettogesamtbetrag für die Werbemaßnahme gewährt, andere Leistungen bleiben davon unberührt.

4.3. Bei monatlicher Zahlungsweise ist ein Ratenzahlungszuschlag von 5 % auf den Jahresnettopreis zu entrichten.

4.4. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise ist ein Ratenzahlungszuschlag von 2 % auf den Jahresnettopreis zu entrichten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Werbeschaltungen: Einmalzahlungen werden vor Vertragsbeginn fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise sind vor Vertragsbeginn 50% und bei vierteljährlicher Zahlungsweise 25 % des Jahrespreises zur Zahlung fällig. Ist die Vertragslaufzeit nicht länger als sechs Monate, ist der Gesamtbetrag ebenfalls bei Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Einmalige Leistungen wie Contentproduktion und Einrichtungsgebühren sind nach Beauftragung sofort zur Zahlung fällig.

5.2. Soweit sich aus Ziff. 5.1. nichts Abweichendes ergibt, sind die Leistungen der Media Marketing Wittstock im Zeitpunkt der Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.3. Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Media Marketing Wittstock über den Betrag verfügen kann.

5.5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 5.2. kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch die Media Marketing Wittstock bedarf. Der vertraglich vereinbarte Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Media Marketing Wittstock behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle übrigen Forderungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Media Marketing Wittstock ist damit insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen berechtigt, den gesamten für die restliche Vertragslaufzeit noch offenen Rechnungsbetrag auf einmal und sofort fällig zu stellen.

5.7. Die Media Marketing Wittstock behält sich das Recht vor, Forderungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Käufer angezeigt.

5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, sofern es sich bei den Gegenforderungen nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche handelt.

5.9. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, Bildschirmwerbung nicht durchzuführen. Der Zahlungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Allgemeines: Für die Qualität und den Inhalt der gezeigten Informationen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

Der Kunde hat die von ihm zur Verfügung zu stellenden Daten und Inhalte absprachegemäß, ordnungsgemäß und fristgemäß der Media Marketing Wittstock beizubringen und in für die weitere, vertragsgemäße Verwendung geeigneter Form zu übermitteln. Der Kunde hat sich hierbei an von der Media Marketing Wittstock gemachte Vorgaben zu halten. Wegen der Folgen einer nicht rechtzeitigen Übersendung der Daten oder der Freigabeerteilung zur Ausstrahlung der Werbemaßnahme wird auf die Regelung in Ziff. 8 verwiesen.

6.2. Mitwirkungspflichten Bildschirmwerbung. Im Rahmen der gebuchten Produkte ist die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich, dass die zur Werbeausstrahlung benötigten Geschäftsdaten sowie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden lässt die Zahlungspflichten des Kunden nach Ziff 5 unberührt.

7. Werbeinhalte

7.1. Der Kunde ist für die bereit gestellten Inhalte sowie deren Nutzung im Rahmen der beauftragten Leistung(en), insbesondere hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit, deren Aktualität sowie deren rechtlicher Zulässigkeit ausschließlich alleine verantwortlich.

7.2. Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf die Inhalte.

7.3. Unzulässig sind Werbeinhalte, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt der gewünschten Werbemaßnahme: gegen das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Betäubungsmittelgesetz sowie das Gesetz zum Jugendschutz verstößt, politische oder religiöse Aussagen enthält, nationalsozialistische oder kommunistische Propaganda beinhaltet, rassistische oder menschenverachtende Aussagen beinhaltet, pornografische oder sexuell anstößige Aussagen oder Bilder enthält, Aufrufe zur Gewalt oder Gewaltverherrlichung beinhaltet, Antragsveröffentlichung im Namen von Dritten enthält, die Rechte Dritter – jeglicher Art, insbesondere das Persönlichkeitsrecht – verletzt.

7.4. Der Media Marketing Wittstock obliegt in keiner Weise eine Prüfungspflicht hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte.

7.5. Bestehen bei Durchführung der Leistungen durch die Media Marketing Wittstock wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der Daten, Werbemaßnahmen oder der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Inhalte oder erweisen sich die Informationen oder die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung in Ziff. 7.2. und 7.3., ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, die Werbemaßnahmen zu beenden und entsprechende Inhalte und Daten unverzüglich zu zu entfernen. Die Zahlungspflichten nach Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt. Die Media Marketing Wittstock muss sich im Falle der Beendigung einer Werbemaßnahme jedoch den Betrag anrechnen lassen, den sie sich infolge der Nichtausführung eines Auftrags erspart hat.

7.6. Ein Verstoß gegen die in Nr. 7.2. und 7.3. aufgelisteten Inhalte berechtigt die Media Marketing Wittstock zur Kündigung des bestehenden Vertrages über die Leistung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Werbeausstrahlung bzw. der Löschung der Inhalte ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht.

7.7. Der Vertriebspartner stellt die Media Marketing Wittstock ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von solchen aus Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen, frei.

7.8. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung für Werbekunden. Das Bewerben von Produkten, die auch bei Edeka gehandelt werden, ist nicht erlaubt. Geschieht dies trotzdem und passt der Kunde die Werbung nach schriftlicher Aufforderung der Firma Media Marketing Wittstock nicht an, ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, den Spot aus der Sendeschleife zu nehmen ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht.

8. Verzug bei Erbringung der Mitwirkungshandlungen (Ziff. 6)

8.1. Allgemeines. Soweit der Kunde bis zu dem im Vertrag angegebenen Einsendeschluss seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 6 nicht nachgekommen ist, insbesondere keine Informationen, digitale Daten oder

Unterlagen zu der beabsichtigten Werbemaßnahme geliefert hat, ist die Media Marketing Wittstock auf Grund der dann vorliegenden Unmöglichkeit der Schaltung der Werbemaßnahme von der Leistung frei, ohne dass der Zahlungsanspruch der Media Marketing Wittstock dadurch beeinträchtigt wird.

8.2. Kampagnen / Werbebuchungen. Sollte der Kunde erst nach Einsendeschluss die Werbematerialien liefern, ist die Media Marketing Wittstock nur verpflichtet, zum nächstmöglichen Termin die Werbespots zu erstellen und diese zu veröffentlichen. Sollten durch den verspäteten Eingang der Werbematerialien Mehrkosten bei der Spoterstellung oder Spoteinstellung entstehen, hat diese der Kunde zu tragen. Soweit der Kunde nur unvollständige Informationen, digitale Daten oder Unterlagen liefert, ist die Media Marketing Wittstock lediglich verpflichtet, die eingereichten Unterlagen und Informationen zur Erstellung des Werbespots zu benutzen. Bei der Spoterstellung sind zwei Korrekturläufe im Preis enthalten. Jeder weitere Korrekturlauf ist für den Vertragspartner kostenpflichtig. Widerspricht der Kunde dem übersendeten Entwurf des Werbespots nicht innerhalb der angegebenen Zeit, ist die Media Marketing Wittstock zur Freischaltung zum Vertragsbeginn oder zum nächstmöglichen Termin ermächtigt. Erhält der Kunde mehrere Entwürfe und erteilt trotz Aufforderung keine Freigabe (Abnahmezeitpunkt) für einen bestimmten Entwurf, ist die Media Marketing Wittstock nicht zur Einstellung eines Spots verpflichtet, ohne, dass dies die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs beeinträchtigt.

9. Leistung durch Dritte

Die Media Marketing Wittstock ist dazu berechtigt sich zur Erbringung der geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen. Der Kunde erklärt sich hiermit mit der Beauftragung Dritter einverstanden. Ergänzend neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in diesen Fällen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritten, wenn diese gesondert angegeben sind.

10. Urheberrecht

Die im Rahmen von Aufträgen jeder Art erarbeiteten, produzierten und gefilmten Inhalte einschließlich Entwürfe, Skizzen und Konzepte sind als persönliche geistige Schöpfung der Media Marketing Wittstock durch das Urheberrecht geschützt. Abänderungen und Vervielfältigungen der Werbespots oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Media Marketing Wittstock. Diese Regelung wird auch dann vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfung nicht erreicht ist. Für alle urheberrechtlich geschützten Leistungen von der Media Marketing Wittstock erhält der Kunde ein Einfaches nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Projektumfangs. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter verwendet werden sollen, wird Media Marketing Wittstock den Kunden vorab um sein Einverständnis ersuchen und ihm gegebenenfalls beim Erwerb der Rechte unter[1]stützen.

11. Nutzungsrechte der Media Marketing Wittstock

11.1. Allgemeines Nutzungsrecht. Der Kunde räumt der Media Marketing Wittstock in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang unwiderruflich das unbeschränkte Recht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch zukünftiger Nutzungsarten.

11.3. Die Media Marketing Wittstock darf den für die Bildschirmwerbung erstellten Werbespot zu eigenen Werbezwecken kostenfrei veröffentlichen. Zudem darf die MEDIA MARKETING WITTSTOCK ihre Kunden jederzeit per E-Mail, Fax und Telefon kontaktieren, um ihnen allgemeine Informationen zukommen zu lassen. Sollte der Vertragspartner mit den vorgenannten Punkten nicht einverstanden sein, hat er dies schriftlich mitzuteilen.

12. Platzierung, Verfügbarkeit, Exklusivität der Bildschirmwerbung

Die Werbemaßnahmen der Kunden im Rahmen der Bildschirmwerbung erfolgen während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Rahmen von Sendeschleifen, so dass sich jeder Spot grundsätzlich wiederholt. Die Ausstrahlung erfolgt grundsätzlich nur während der Ladenöffnungszeiten, diese können variieren. Einen Anspruch auf eine bestimmte Position des Werbespots in einer Sendeschleife besteht nicht. Konkurrenzausschluss innerhalb einer Sendeschleife oder eines Marktes ist ausgeschlossen. Es seiden es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

13. Laufzeit, Vertragsanpassung, Kündigung

13.1. Laufzeit, ordentliche Kündigung. Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem konkreten Auftrag. Bei Verträgen von mindestens einem Jahr, verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber der MEDIA MARKETING WITTSTOCK kündigt. Die Hauptfälligkeit sprich das Ablaufdatum des Vertrages wird durch die Zugabe von Gratismonaten nicht berührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

13.2. Vertragsauflösung durch Abschlagszahlung. Die Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Kunden hat grundsätzlich keinerlei Einfluss auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses. Jedoch besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 36 Monaten im Falle der vom Kunden nachgewiesenen Geschäftsaufgabe die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung gegen eine Abstandszahlung. Als Geschäftsaufgabe gilt nicht die Übertragung des Geschäfts auf einen Rechtsnachfolger o. Ä.. Die Höhe der Abstandszahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis der vertraglich vereinbarten Laufzeit und dem Preis, der den Laufzeiten 36 Monate zugrunde liegt. Die Media Marketing Wittstock stellt die jeweils gültigen Preislisten bei Verträgen über eine Laufzeit von 36 Monaten auf Anfrage zur Verfügung. Die Vertragsaufhebung ist zum Ende eines Vertragsjahres, jedoch frühestens nach Ablauf von 24 Monaten möglich. Der Kunde hat den Wunsch auf Aufhebung des Vertrages innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen vor dem 24ten Monat bzw. 36ten Monat schriftlich anzuzeigen sowie die entsprechenden Nachweise der Geschäftsaufgabe zu überbringen. Leistet der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung des genauen Preises durch die Firma Media Marketing Wittstock die Abstandszahlung durch Überweisung, gilt das Vertragsverhältnis als beendet; andernfalls bleibt der Vertrag so bestehen, wie er geschlossen wurde. Die Regelung zur Abstandszahlung wird ebenfalls rückwirkend unwirksam, wenn der Kunde innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsaufgabe das Geschäft wieder im selben Ort anmeldet.

13.3. Bildschirmwerbung. Grundlage für die Möglichkeit der Ausstrahlung von Werbespots über Info TV sind die bestehenden Standortverträge mit den Firmen, bei denen die Geräte aufgestellt sind. Die Vertragszeiten für die Schaltungsaufträge sind insoweit an die Vertragslaufzeit für den Standortvertrag angepasst. Verschiebt sich die Installation der Systeme in dem gebuchten Markt aus Gründen, die die MEDIA MARKETING WITTSTOCK nicht zu vertreten hat, ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, den Vertragsbeginn der Werbespotschaltung entsprechend anzupassen. Verzögert sich der Vertragsbeginn dadurch um mehr als 6 Monate, hat der Kunde das Recht, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Besteht ein Anspruch des Firmeninhabers auf vorzeitige Vertragsbeendigung bezüglich des Standortvertrages, ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Laufzeit des Schaltungsauftrages, mithin eine Verkürzung der Laufzeit, vom Kunden zu verlangen. Insoweit steht der Media Marketing Wittstock ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsendes des Standortvertrages zu. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit zu vereinbaren, dass der Schaltungsauftrag über einen anderen Standort bis zum regulären Vertragsende fortgesetzt wird. Insoweit wird sich die Media Marketing Wittstock bemühen, dem Kunden ein für ihn unverbindliches Angebot zu unterbreiten. Besteht zwischen der Media Marketing Wittstock und dem Kunden ein Vertrag über mehrere Werbeprodukte im Sinne von Ziff. 2, beschränkt sich das Sonderkündigungsrecht der Media Marketing Wittstock ausschließlich auf den vom Kunden erteilten Schaltungsauftrag. Die Wirksamkeit des zwischen der Media Marketing Wittstock und dem Kunden bestehenden Vertrags im Übrigen bleibt insoweit unberührt. Endet ein Schaltungsauftrag auf Grundlage eines von der Media Marketing Wittstock ausgeübten Sonderkündigungsrechts, entfällt die mit dem Schaltungsauftrag korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Kunden. Bereits geleistete Zahlungen werden im Verhältnis der bis zum Ende des Schaltungsauftrags nicht in Anspruch genommenen Leistungen anteilig pro rata temporis zurückerstattet.

13.4. Außerordentliche Kündigung. Der Media Marketing Wittstock stehen die in Ziff. 1.6., 7.8. und 13.3. genannten Sonderkündigungsrechte zu. Die Media Marketing Wittstock ist außerdem zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages sowie zur sofortigen Einstellung der zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor: bei Verstoß gegen diese AGBs oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, welche die Durchführung des Vertrags gefährden, bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Fälligkeit, wenn der Kunde nach erfolgter Mahnung bzw. nach Fristsetzung der Zahlungsaufforderung weiterhin nicht nachgekommen ist, und bei unterlassener Abholung bereitgestellter Daten nach entsprechender schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch MEDIA MARKETING WITTSTOCK.

13.5. Vergütungsanspruch bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sichjedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

14. Datenverwendung nach Vertragsende

Nach Vertragsende – durch Laufzeitablauf oder Kündigung (Nr. 13) – besteht gegebenenfalls für den Kunden die Möglichkeit – je nach Leistung – gegen Entrichtung einer entsprechenden Vergütung die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung existierenden Leistungsergebnisse zu übernehmen und ohne weitere Beteiligung bzw. Zutun von MEDIA MARKETING WITTSTOCK auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten bzw. weiterzuführen. Der Kunde hat dies der Media Marketing Wittstock gegenüber innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Ferner hat der Kunde in einem solchen Fall alle hierfür erforderlichen Handlungen und Erklärungen selbstständig vorzunehmen bzw. abzugeben. Die Parteien werden dann hierüber eine entsprechende Vereinbarung treffen. Andernfalls ist die Media Marketing Wittstock berechtigt, die Werbespots einschließlich der darin enthaltenen Inhalte zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Vertragsbeendigung der Media Marketing Wittstock nicht mitteilt, ob er eine Übernahme beabsichtigt oder nicht.

15. Gewährleistungen

15.1. Allgemein

15.1.1 Mängel im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in den Leistungen von MEDIA MARKETING WITTSTOCK oder in den Leistungen ihrer Produktpartner liegen. Ausdrücklich keine Mängel liegen vor bei Nichtgefallen des Produkts trotz handwerklicher Fehlerfreiheit; einer fehlenden, verspäteten, unzutreffenden oder unvollständigen Veröffentlichung der vom Kunden zur Veröffentlichung frei gegebenen Daten. Der Kunde wird der Media Marketing Wittstock und den Produktpartner bei der Beseitigung tatsächlich auftretender Mängel oder Fehler nach Kräften unterstützten.

15.1.2. Mängelanzeige. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche (7 Kalendertage) zu rügen.

15.2. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung. Sollte bei Instore-Werbemaßnahmen die angegebene Schaltanzahl/Jahr um mehr als 5 % unterschritten werden, sind die Rechte des Auftraggebers in der Reihenfolge erst auf Nachholung, dann auf Minderung begrenzt. Nur bei einer Unterschreitung um mehr als 25 % gelten die gesetzlichen Vorschriften ohne Einschränkung. Eine Nachholung ausgefallener Sendezeit und die Ausstrahlung von Gratismonaten finden nach dem regulären Vertragsende statt und berühren damit nicht die Grundvertragslaufzeit des Vertrages.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die Media Marketing Wittstock haftet in voller Schadenshöhe nur bei eigener grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung.

16.2. Die Media Marketing Wittstock haftet vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typisch eintretenden und vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes. Diese Begrenzung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens gilt bei leichter Fahrlässigkeit auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem von der Media Marketing Wittstock zu vertretenden Leistungsverzug oder einer von der Media Marketing Wittstock zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beruht.

16.3. Die in Ziffer 16.1. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen.

16.4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Media Marketing Wittstock den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

17. Haftung bei höherer Gewalt, Streik

Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik wird die Media Marketing Wittstock von ihrer Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

18. Bonitätsauskünfte

Die Media Marketing Wittstock ist berechtigt, vor Annahme eines Vertrages bzw. vor Durchführung einer Bestellung bei einer Auskunftsstellen eine Auskunft einzuholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermittelt die Media Marketing Wittstock diese Informationen an die angefragten Auskunftsstellen. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer Ratenzahlungsvereinbarung oder der Gewährung eines Verfügungsrahmens, kann die Media Marketing Wittstock ebenfalls Auskünfte einholen.

19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

19.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Media Marketing Wittstock und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.

19.2. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Kunden wird, sofern schriftlich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, der Sitz der Media Marketing Wittstock vereinbart.

19.3. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Media Marketing Wittstock Am Hühnerberg, 16909 Wittstock Dosse. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die Media Marketing Wittstock ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtungen gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

20. Sonstige Bestimmungen

20.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Kunde und die Media Marketing Wittstock verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmun[1]gen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

20.2. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unbeschadet des § 305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

20.3. Diese AGB ergänzen die zwischen der Media Marketing Wittstock und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den AGB vor.